WebJugend

Die Vereinsstatuten
§1   Name und Sitz des Vereins

Er führt den Namen "WEBjugend - Internet für Jugendliche", hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
 

§2   Zweck des Vereines

der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. Förderung der Kommunikation von Jugendlichen im Internet.
  2. Anregungen und Förderungen von Maßnahmen zur Schaffung von  Zugängen für Jugendliche in das Internet.
  3. Ausarbeitung und Förderung von Maßnahmen zur besseren Anbindung von Schulen und Jugendorganisationen an das Internet.
  4. Schaffung von privaten Zugängen für das Internet für Jugendliche (Online Clubs).

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

  • Eingaben und Vorsprachen bei Behörden und Ämtern.
  • Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendorganisationen.
  • Abhalten von Informationsveranstaltungen.
  • Unentgeltliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen und organisatorischen Fragen.
  • Herausgabe von Informationsschriften (periodisch).
  • Gesellige Zusammenkünfte und Aussprachen.
  • Unterstützung von Mitglieder aus einkommensschwächeren Familien, jedoch ohne Rechtsanspruch.

Die Art der Unterstützung wird nach den vorhandenen Mitteln, in jedem Einzelfalle vom Vereinsvorstand, festgesetzt.
 

§3   Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge.
  • Werbekostenbeiträge (für Werbebanner auf den Webseiten).
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen.
  • Spenden und Sachspenden.
     

§4   Mitglieder

der Verein besteht aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern.
  2. Außerordentlichen Mitgliedern.
  3. Fördernden Mitgliedern.
  4. Ehrenmitgliedern.

zu 1.) Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche am Erreichen des Vereinszieles interessiert sind und aktiv an der Verwirklichung teilnehmen.

zu 2.) Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren, die durch die Bestellung einer Webseite automatisch zum Mitglied des Vereines werden.

zu 3.) Physische und juristische Personen, welche die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, ohne an den vollen Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder teilzunehmen.

zu 4.) Personen, welche sich um den Verein und seine Zwecke in besonderen Maße verdient gemacht haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
 

§5   Beginn der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen, und fördernden Mitgliedern entscheidet, der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder beginnt mit der Bestellung der Webseite.

Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.
 

§6   Beendigung der Mitgliedschaft

Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Den Tod des Mitgliedes.
  2. Den freiwilligen Austritt.
  3. Die Streichung.
  4. Den Ausschluß.
  5. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres, falls das Mitglied nicht in die ordentliche Mitgliedschaft übergeht.
  6.  

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, spätestens in der ersten Woche eines Monats für das Folgemonat anzuzeigen.

Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand, ohne die Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung, ohne besondere Notlage, länger als ein Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht das Recht zu den fälligen Betrag einzufordern.

Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann über Vorstandsbeschluß erfolgen,
und zwar:

  • Wegen unehrenhafter Handlungen, welche gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind.
  • Wegen Verletzung der Mitgliedspflichten.
  • Wegen Absichtlicher Schädigung der Interessen der Mitglieder, oder Zuwiderhandlung gegen ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Vollversammlung.

Der erfolgte Ausschluß wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, die Mitgliederrechte ruhen bis zur Entscheidung.

Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen, über Antrag des Vorstandes, auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erlischt, haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
 

§7    Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, wird gestaffelt ermittelt und vom Vereinsvorstand festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag kann auch durch Sachspenden beglichen werden (Computerzubehör, Webspace, Software, und der gleichen).

Der Vereinsvorstand ist berechtigt den Mitgliedsbeitrag, in begründeten Einzelfällen auf Grund eines schriftlichen Ansuchens herabzusetzen, oder bei besonderer Notlage ohne Schmälerung der Rechte des Mitgliedes, diesen von der Zahlung vorübergehend zu befreien.
 

§8   Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche und kooptierte außerordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen, Veranstaltungen, ausgenommen Vorstandssitzungen, auch ohne spezielle Einladung teilzunehmen.
  3. Ordentliche Mitglieder haben auf Antrag die Möglichkeit, in einer Vorstandssitzung ein Anliegen in einer eigenen Sache vorzubringen.
  4. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, mündliche oder schriftliche Anträge in den Versammlungen oder schriftlich an den Vorstand zu stellen. Weiters die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder erreichten Vergünstigungen Gebrauch zu machen.
     

§9   Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist den Satzungen des Vereines, aber auch allen Beschlüssen verpflichtet, welche ordnungsgemäß vom Vorstand oder der Generalversammlung gefaßt werden.
Alle Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, sowie die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schaden könnte.
 

§10  Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vereinsvorstand
  • Der Geschäftsführer
  • Der Rechnungsprüfer
  • Schiedsgericht
     

§11  Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung aus wichtigen Gründen einberufen. Sie muss jedoch einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung, unter Angaben von Gründen, schriftlich beantragt.

Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens, einzuberufen.

Ort und Zeit aller Generalversammlungen bestimmt der Vorstand, ebenso die Tagesordnung, falls diese nicht bereits durch die Anträge der Mitglieder gegeben ist. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich überreicht werden.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

Die ordentlichen und kooptierten außerordentlichen Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich und nach Anzahl ihrer Mitgliedschaften ausüben.

Anträge auf Änderung der Satzungen, oder Auflösung des Vereines, können nur dann zur Verhandlung und Beschlußfassung zugelassen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Wenn über Statutenänderungen, oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist eine Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen, die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Abstimmungen ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim, mittels Stimmzettel, abzustimmen. Wahlen sind immer geheim, mittels Stimmzettel, durchzuführen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Tagesordnung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmenverhältnis, die gestellten Anträge und von wem sie gestellt wurden, die gefassten Beschlüsse, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglicht.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

     2.  Der Generalversammlung ist vorbehalten:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluß, sowie Beschlußfassung darüber.
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Ordentliche Mitglieder, welche das passive Wahlrecht ausüben wollen, haben sich mindestens 4 Wochen vor der Wahl schriftlich im Verein zu bewerben.
  • Wahl des Obmannes bzw. Stellvertreters aus den Mitgliedern des gewählten Vorstandes. Als Obmann wählbar sind nur Vorstandsmitglieder, welche sich als Obmann bzw. Stellvertreter zur Verfügung stellen.
  • Statutenänderungen
  • Freiwillige Auflösung
     

§12  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und zwar:

  1. dem Obmann,
  2. dem Obmannstellvertreter,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassier.

Der Vorstand, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, soll in seiner Zusammensetzung die Koordination zur Erreichung des Vereinszweckes gewährleisten.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt Sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seien Mitglieder eingeladen und zumindest zwei Drittel der selben erschienen sind.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt eine einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Über Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über das Protokoll der Generalversammlung zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen, bzw. zur Lesung aufzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

An den Sitzungen des Vorstandes können außer den Vorstandsmitgliedern auch die Rechnungsprüfer mit Beratender Stimme teilnehmen.

    1.)  Die Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §2 und §3 zu Sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Vermögensverwaltung.
  • Wege und Eingaben, welche sich aus dem Vereinszweck ergeben, sowie die Verständigung und Beratung der Mitglieder.
  • Aufstellung des Jährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  • Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung.
  • Durchführung der von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse.
  • Die Aufnahme, den Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  • Entscheidungen über alle Angelegenheiten welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und welche sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat.
  • Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse für bestimmte Angelegenheiten, z.B. Werbung, Veranstaltungen usw. einzusetzen und diesen die Erledigung zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
  • Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten und Dienstnehmern des Vereines.

    2.)  Die Aufgaben der Vereinsmitglieder:

Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Verhinderung des Obmannes übernimmt der Obmannstellvertreter die Führung des Vereines. Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und rechtlich verbindliche Schriftstücke zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Obmanstellvertreter und dem Schriftführer. In Geldangelegenheiten unterschreibt der Obmann gemeinsam mit dem Kassier. Zustellungen an den Vorstand erfolgen zu Handen des Obmannes, oder des Obmannstellvertreters.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch einen Mitglied des Vorstandes, oder eines Vereinsangestellten übertragen.

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung bzw. Überwachung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. an die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.

Sämtliche Vorstandsmitglieder und deren Rechnungsprüfer sind unbezahlte Ehrenämter.
 

§13  Der Geschäftsführer

In besonderen Fällen kann der Vorstand zur Entlastung des Obmannes auch ein Vorstandsmitglied mit den Aufgaben eines Geschäftsführers betrauen und ist derselbe für die Abwicklung der laufenden Geschäfte, gemäß den Weisungen des Vorstandes, verantwortlich. Er ist, soweit sich der Obmann nicht bezüglich wichtiger Urkunden und dergleichen die Zeichnung vorbehalten hat, für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist zu befristen.
 

§14  Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und an die Generalversammlung zu berichten.
 

§15  Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, das jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, welche vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mitglieder, welche sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen, oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 

§16  Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögen zu beschließen.

Wien, im Oktober 1998


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