§1 Name und Sitz
des Vereins
Er führt den Namen "WEBjugend
- Internet für Jugendliche", hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich.
§2 Zweck des
Vereines
der Verein, dessen Tätigkeit nicht
auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Förderung der Kommunikation von
Jugendlichen im Internet.
- Anregungen und Förderungen von
Maßnahmen zur Schaffung von Zugängen für Jugendliche in das Internet.
- Ausarbeitung und Förderung von
Maßnahmen zur besseren Anbindung von Schulen und Jugendorganisationen an das Internet.
- Schaffung von privaten Zugängen für
das Internet für Jugendliche (Online Clubs).
Dieser Zweck soll erreicht werden
durch:
- Eingaben und Vorsprachen bei
Behörden und Ämtern.
- Zusammenarbeit mit Schulen und
Jugendorganisationen.
- Abhalten von
Informationsveranstaltungen.
- Unentgeltliche Beratung und
Unterstützung der Mitglieder in technischen und organisatorischen Fragen.
- Herausgabe von Informationsschriften
(periodisch).
- Gesellige Zusammenkünfte und
Aussprachen.
- Unterstützung von Mitglieder aus
einkommensschwächeren Familien, jedoch ohne Rechtsanspruch.
Die Art der Unterstützung wird nach
den vorhandenen Mitteln, in jedem Einzelfalle vom Vereinsvorstand, festgesetzt.
§3 Aufbringung der
Mittel
Die erforderlichen Mittel zur
Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge.
- Werbekostenbeiträge (für
Werbebanner auf den Webseiten).
- Erträgnisse aus Veranstaltungen.
- Spenden und Sachspenden.
§4 Mitglieder
der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern.
- Außerordentlichen Mitgliedern.
- Fördernden Mitgliedern.
- Ehrenmitgliedern.
zu 1.) Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische
Personen, welche am Erreichen des Vereinszieles interessiert sind und aktiv an der
Verwirklichung teilnehmen.
zu 2.) Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18
Jahren, die durch die Bestellung einer Webseite automatisch zum Mitglied des Vereines werden.
zu 3.) Physische und juristische Personen, welche die Vereinszwecke
zu fördern beabsichtigen, ohne
an den vollen Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder teilzunehmen.
zu 4.) Personen, welche sich um den Verein und seine Zwecke in
besonderen Maße verdient gemacht
haben, können über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§5 Beginn der
Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen,
und fördernden Mitgliedern entscheidet, der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft der
außerordentlichen Mitglieder beginnt mit der Bestellung der Webseite.
Die Ernennung der Ehrenmitglieder
erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.
§6 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die ordentliche und
außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:
- Den Tod des Mitgliedes.
- Den freiwilligen Austritt.
- Die Streichung.
- Den Ausschluß.
- Die außerordentliche Mitgliedschaft
erlischt mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres, falls das Mitglied nicht in die ordentliche Mitgliedschaft
übergeht.
Der Austritt aus dem Verein ist dem
Vorstand schriftlich, spätestens in der ersten Woche eines Monats für das Folgemonat
anzuzeigen.
Zur Streichung von der
Mitgliederliste ist der Vorstand, ohne die Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn
dieses trotz zweimaliger Mahnung, ohne besondere Notlage, länger als ein Jahr mit dem
Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Dem Verein steht das Recht zu den fälligen
Betrag einzufordern.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus
dem Verein kann über Vorstandsbeschluß erfolgen,
und zwar:
- Wegen unehrenhafter Handlungen,
welche gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind.
- Wegen Verletzung der
Mitgliedspflichten.
- Wegen Absichtlicher Schädigung der
Interessen der Mitglieder, oder Zuwiderhandlung gegen ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Vollversammlung.
Der erfolgte Ausschluß wird dem
ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluß steht dem
Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine
aufschiebende Wirkung, die Mitgliederrechte ruhen bis zur Entscheidung.
Die Generalversammlung kann aus den
angeführten Gründen, über Antrag des Vorstandes, auch die Ehrenmitgliedschaft
aberkennen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft
erlischt, haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das
Vereinsvermögen Anspruch.
§7
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
wird gestaffelt ermittelt und vom Vereinsvorstand festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag kann auch durch
Sachspenden beglichen werden (Computerzubehör, Webspace, Software, und der gleichen).
Der Vereinsvorstand ist berechtigt
den Mitgliedsbeitrag, in begründeten Einzelfällen auf Grund eines schriftlichen
Ansuchens herabzusetzen, oder bei besonderer Notlage ohne Schmälerung der Rechte des
Mitgliedes, diesen von der Zahlung vorübergehend zu befreien.
§8 Rechte der
Mitglieder
- Ordentliche und kooptierte
außerordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht an
allen Versammlungen, Veranstaltungen, ausgenommen Vorstandssitzungen, auch ohne spezielle Einladung
teilzunehmen.
- Ordentliche Mitglieder haben auf
Antrag die Möglichkeit, in einer Vorstandssitzung ein Anliegen in einer eigenen Sache
vorzubringen.
- Alle ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, mündliche oder schriftliche Anträge in
den Versammlungen oder schriftlich an den Vorstand zu stellen. Weiters die Einrichtungen
des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder erreichten
Vergünstigungen Gebrauch zu machen.
§9 Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied ist den Satzungen des
Vereines, aber auch allen Beschlüssen verpflichtet, welche ordnungsgemäß vom Vorstand
oder der Generalversammlung gefaßt werden.
Alle Mitglieder haben nach besten
Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern,
sowie die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht
gemacht alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schaden könnte.
§10 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vereinsvorstand
- Der Geschäftsführer
- Der Rechnungsprüfer
- Schiedsgericht
§11 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung
findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Der Vorstand kann eine
außerordentliche Generalversammlung aus wichtigen Gründen einberufen. Sie muss jedoch einberufen
werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche
Generalversammlung, unter Angaben von Gründen, schriftlich beantragt.
Die außerordentliche
Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des
Einlangens des schriftlichen Begehrens, einzuberufen.
Ort und Zeit aller
Generalversammlungen bestimmt der Vorstand, ebenso die Tagesordnung, falls diese nicht
bereits durch die Anträge der Mitglieder gegeben ist. Die Einberufung hat mindestens 14
Tage vorher zu erfolgen.
Die Mitglieder haben das Recht,
Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 8 Tage
vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich überreicht werden.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung,
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Die Generalversammlung ist bei
Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet eine
halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Die ordentlichen und kooptierten
außerordentlichen Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich und nach Anzahl ihrer
Mitgliedschaften ausüben.
Anträge auf Änderung der
Satzungen, oder Auflösung des Vereines, können nur dann zur Verhandlung und
Beschlußfassung zugelassen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Wenn über
Statutenänderungen, oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist
eine Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen, die einfache
Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Abstimmungen ist auf Verlangen
von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim, mittels
Stimmzettel, abzustimmen. Wahlen sind immer geheim, mittels Stimmzettel, durchzuführen.
Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Über die Verhandlungen jeder
Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Tagesordnung, die Zahl
der anwesenden Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmenverhältnis, die
gestellten Anträge und von wem sie gestellt wurden, die gefassten Beschlüsse, sowie alle
Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen
Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglicht.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden,
einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Der Generalversammlung ist vorbehalten:
- Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluß, sowie Beschlußfassung darüber.
- Wahl des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer. Ordentliche Mitglieder, welche das passive Wahlrecht ausüben wollen,
haben sich mindestens 4 Wochen
vor der Wahl schriftlich im Verein zu bewerben.
- Wahl des Obmannes bzw.
Stellvertreters aus den Mitgliedern des gewählten Vorstandes. Als Obmann wählbar sind nur Vorstandsmitglieder,
welche sich als Obmann bzw. Stellvertreter zur Verfügung stellen.
- Statutenänderungen
- Freiwillige Auflösung
§12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4
Mitgliedern und zwar:
- dem Obmann,
- dem Obmannstellvertreter,
- dem Schriftführer,
- dem Kassier.
Der Vorstand, welcher von der
Generalversammlung gewählt wird, soll in seiner Zusammensetzung die Koordination zur
Erreichung des Vereinszweckes gewährleisten.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes
hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist.
Die Funktionsdauer der
Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall währt Sie bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn alle seien Mitglieder eingeladen und zumindest zwei Drittel der selben erschienen
sind.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen des
Vorstandes genügt eine einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Auf Verlangen von mindestens einem
Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.
Der Vorstand wird vom Obmann, in
dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Über
Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß die Einberufung des Vorstandes
binnen acht Tagen jederzeit erfolgen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Über die Beschlüsse des Vorstandes
ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über das Protokoll der
Generalversammlung zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen,
bzw. zur Lesung aufzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
An den Sitzungen des Vorstandes
können außer den Vorstandsmitgliedern auch die Rechnungsprüfer mit Beratender Stimme
teilnehmen.
1.) Die Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand ist das leitende und
überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte
entsprechend den Bestimmungen der §2 und §3 zu Sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vermögensverwaltung.
- Wege und Eingaben, welche sich aus
dem Vereinszweck ergeben, sowie die Verständigung und Beratung der Mitglieder.
- Aufstellung des Jährlichen
Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.
- Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlung.
- Vorbereitung der Anträge für die
Generalversammlung.
- Durchführung der von der
Generalversammlung gefaßten Beschlüsse.
- Die Aufnahme, den Ausschluss oder die
Streichung von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Entscheidungen über alle
Angelegenheiten welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und welche sich der Vorstand zur
Entscheidung vorbehalten hat.
- Der Vorstand beschließt eine
Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist berechtigt, aus
seiner Mitte Unterausschüsse für bestimmte Angelegenheiten, z.B. Werbung, Veranstaltungen usw. einzusetzen und diesen die
Erledigung zu übertragen. Er kann
die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
- Aufnahme, Kündigung und Entlassung
von Angestellten und Dienstnehmern des Vereines.
2.) Die Aufgaben der Vereinsmitglieder:
Der Obmann vertritt den Verein in
allen Belangen, so auch nach außen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der
Generalversammlung. Bei Verhinderung des Obmannes übernimmt der Obmannstellvertreter die
Führung des Vereines. Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden
und rechtlich verbindliche Schriftstücke zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem
Obmanstellvertreter und dem Schriftführer. In Geldangelegenheiten unterschreibt der
Obmann gemeinsam mit dem Kassier. Zustellungen an den Vorstand erfolgen zu Handen des
Obmannes, oder des Obmannstellvertreters.
Der Schriftführer hat den Obmann
bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der
Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Obmann auch
einen Mitglied des Vorstandes, oder eines Vereinsangestellten übertragen.
Dem Kassier obliegt die gesamte
Geldgebarung des Vereines, die Führung bzw. Überwachung der erforderlichen Kassabücher
und die Sammlung sämtlicher Belege.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann
berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. an die Generalversammlung,
unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
Sämtliche Vorstandsmitglieder und
deren Rechnungsprüfer sind unbezahlte Ehrenämter.
§13 Der Geschäftsführer
In besonderen Fällen kann der
Vorstand zur Entlastung des Obmannes auch ein Vorstandsmitglied mit den Aufgaben eines
Geschäftsführers betrauen und ist derselbe für die Abwicklung der laufenden Geschäfte,
gemäß den Weisungen des Vorstandes, verantwortlich. Er ist, soweit sich der Obmann nicht
bezüglich wichtiger Urkunden und dergleichen die Zeichnung vorbehalten hat, für die
laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes
ist zu befristen.
§14 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden
von der Generalversammlung gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Ergebnis
der Überprüfung an den Vorstand und an die Generalversammlung zu berichten.
§15 Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus fünf Personen
besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, das jeder Streitteil innerhalb von acht
Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne
an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine
Entscheidungen, welche vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder, welche sich in einer
Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen, oder die
Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
§16 Auflösung des
Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur
in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im
Falle einer freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung auch über die
Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögen zu beschließen.
Wien, im Oktober 1998
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